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Die Satzung des Passopp Wensin e.V. · Stand 25. 3. 96
1. Name, Sitz, Rechtsform 1.1. Der Verein führt den Namen "Passopp-Wensin e. V." 1.2. Er hat seinen Sitz in 23827 Garbek 1.3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Segeberg eingetragen.
2. Zweck des Vereins 2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.2. Zweck des Vereins ist der Naturschutz und die Landschaftspflege. Er will zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der § 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes beitragen, insbesondere a. die natürlichen Lebensgrundlagen für eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt erhalten, langfristig sichern und ggf. wiederherstellen, b. die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit der Landschaft erhalten, c. die Kultur- und Erholungslandschaft erhalten, pflegen und verbessern. Zur Verwirklichung dieses Zwecks sollen insbesondere folgende Maßnahmen dienen: - die Anlage und Pflege von Knicks, Reddern und Feldgehölzen zur Vernetzung von Biotopen, - die Pflanzung von Sträuchern, Einzelbäumen und Alleen, - die Anregung und Förderung von Renaturierungsmaßnahmen der Fließgewässer und deren Uferrandstreifen, - die Öffnung verrohrter Bachläufe und gefasster Quellen - die Anlage von Feuchtbiotopen - Schaffung von Ruhezonen für wild lebende Tiere und Pflanzen - Die Anlage von Wander- und Radwegen und Erlebnispfaden, von Ruhe- und Aussichtspunkten. 2.3. Die Belange von Landschaftspflege und Naturschutz sollen in enger Abstimmung mit den in § 49 des Landesnaturschutzgesetzes genannten Instanzen (untere Naturschutzbehörde, Beirat des Kreises für Naturschutz, Kreisbeauftragter, Ortsbeauftragter) sowie den Landeigentümern bzw. -nutzern und mit Naturschutz und Landschaftspflege befassten Verbänden und Vereinen erfolgen. 2.4. Der Tätigkeitsbereich des Vereins soll sich vorwiegend auf den Amtsbereich Wensin und die angrenzenden Gemeinden erstrecken und sich hierbei nicht durch Gemeinde-, Amts- bzw. Kreisgrenzen beschränken lassen.
3. Mittel des Vereins 3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.2. Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel sollen vorrangig durch praktische Leistungen der Mitglieder und deren Mitgliedsbeiträge bzw. Spenden und darüber hinaus durch Anwerbungen äußerer Spenden und öffentlicher Mittel aufgebracht werden. 3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für der Satzung entsprechende Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei Ihrem Ausscheiden.
4. Vermögen Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und der Einrichtung des Vereins besteht.
5. Mitglieder des Vereins 5.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ein eindeutiges Interesse an den Zielen des Vereins hat und ihre Bereitschaft zur Mitarbeit dem Vorstand gegenüber erklärt. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag und Genehmigung des Vorstands. 5.2. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und wird jeweils zum Monatsende gültig. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. 5.3. Über die Höhe des Mindestbeitrags für ordentliche Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ? auf Vorschlag des Vorstandes. 5.4. Förderndes Mitglied (FM) des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an den Zielen des Vereins hat. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Genehmigung des Vorstandes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit zulässig. 5.5. Über den Ausschluss eines FM beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit, insbesondere wenn eine weitere Unterstützung durch das fördernde Mitglied nicht mehr zu erwarten ist und hierfür nicht besondere Gründe vorliegen, die eine weitere Mitgliedschaft rechtfertigen würden.
6. Organe Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
7. Vorstand 7.1. Den geschäftsführenden Vorstand bilden der/die 1., 2. und 3. Vorsitzende. Weitere Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands zugewählt werden. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre, die Amtszeit beginnt am 1. 1. 1996. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern ? unter Einbeziehung der Beisitzer ? beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Geschäftsverteilung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Der Vorstand kann Geschäftsführer/innen berufen und Teile seiner Aufgaben auf diese delegieren. Vorstand im Sinne des BGB, § 26 sind der/die 1. Und 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. 7.2. Als Quittung über Zahlungen an den Verein genügt die Unterschrift des/der Kassenwartes/Kassenwartin. 7.3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, für die Wahl gilt 2/3 Mehrheit. Wird durch Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds eine Nachwahl erforderlich, so erfolgt diese auf einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
8. Mitgliederversammlung 8.1. Mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die ordentlichen Mitglieder beschließen über die Entlastung des Vorstands und wählen zwei Rechnungsprüfer. 8.2. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher und unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und eventuell zu stellender Anträge einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind durch ein Vorstandsmitglied schriftlich in einem Protokoll festzuhalten und zu unterschreiben. 8.3. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf bzw. dann einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
9. Satzungsänderungen Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Satzungsänderungen können nur bei Anwesenheit von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern beschlossen werden.
10. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erfolgen. 10.1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wensin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
11. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
12. Änderungen Falls erforderlich - infolge von Beanstandungen durch das Registergericht - ist der Vorstand nach eigenem Ermessen allein berechtigt, Änderungen dieser Satzungen zu beschließen.
23827 Garbek, den 3. Mai 1996
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